Rechtsprechung
BVerfG, 04.02.2024 - 2 BvR 944/23 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundesverfassungsgericht
Mangels Aufzeigens einer möglichen Grundrechtsverletzung und mangels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl der Gewährung von PKH für eine Schadensersatzklage - mangelnde Darlegungen zum Schadensumfang sowie zur Subsidiarität bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung - Wolters Kluwer
Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl der Gewährung von PKH für eine Schadensersatzklage
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl der Gewährung von PKH für eine Schadensersatzklage - mangelnde Darlegungen zum Schadensumfang sowie zur Subsidiarität bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung
- datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl der Gewährung von PKH für eine Schadensersatzklage - mangelnde Darlegungen zum Schadensumfang sowie zur Subsidiarität bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 03.01.2023 - 1 O 237/22
- OLG Hamm, 15.06.2023 - 11 W 7/23
- BVerfG, 04.02.2024 - 2 BvR 944/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (14)
- RG, 06.07.1922 - 224/22
Zur Auslegung des § 433 RAbgabenO. Gehört die Entscheidung der Finanzbehörde nach …
Auszug aus BVerfG, 04.02.2024 - 2 BvR 944/23
Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Verweigerung von Begleitausgängen und Ausgängen durch die Justizvollzugsanstalt im Zeitraum vom 30. September 2021 bis zum 3. Mai 2022 rechtswidrig gewesen sei, ist nach seiner Darstellung gegenwärtig noch bei dem Landgericht Arnsberg anhängig (IV-2 StVK 224/22).Er hat ausgeführt, dass derzeit noch ein Verfahren betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung von Ausgängen und Begleitausgängen im vorgenannten Zeitraum beim Landgericht anhängig sei (IV-2 StVK 224/22).
Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer sein Begehren, das er im dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrundeliegenden fachgerichtlichen Verfahren verfolgt, im Falle eines Erfolgs des Verfahrens IV-2 StVK 224/22 vor den Fachgerichten noch erfolgreich wird geltend machen können beziehungsweise inzwischen geltend gemacht hat.
Würde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts aber im Verfahren IV-2 StVK 224/22 auch noch die Rechtswidrigkeit des Ausbleibens vollzugsöffnender Maßnahmen im gesamten Zeitraum vom 30. September 2021 bis zum 3. Mai 2022 feststellen, käme dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozess zu (vgl. BGHZ 161, 33 ; BGH…, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, juris, Rn. 7) und der Beschwerdeführer könnte einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.
- BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83
Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB
- BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
Auszug aus BVerfG, 04.02.2024 - 2 BvR 944/23
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität (vgl. dazu BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; 112, 50 ; stRspr) nicht gewahrt.
- BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89
Vorbringen im Zivilprozess
Auszug aus BVerfG, 04.02.2024 - 2 BvR 944/23
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität (vgl. dazu BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; 112, 50 ; stRspr) nicht gewahrt. - BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung
Auszug aus BVerfG, 04.02.2024 - 2 BvR 944/23
Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm gerügten Grundrechte nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise aufgezeigt (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab BVerfGE 88, 40 ; 129, 269 ; 130, 1 ; 149, 86 ; 151, 67 ; stRspr). - EGMR, 22.10.2020 - 6780/18
ROTH v. GERMANY
Auszug aus BVerfG, 04.02.2024 - 2 BvR 944/23
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mache es bestehende Rechtsbehelfe unwirksam, wenn die Gewährung einer Entschädigung an die Bedingung geknüpft werde, dass derjenige, der eine Beschwerde erhebe, ein Verschulden seitens der Behörden und die Rechtswidrigkeit ihres Handelns beweisen könne (unter Verweis auf EGMR, R. v. Deutschland, Urteil vom 22. Oktober 2020, Nr. 6780/18 und 30776/18, § 96). - BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14
Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen …
Auszug aus BVerfG, 04.02.2024 - 2 BvR 944/23
Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm gerügten Grundrechte nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise aufgezeigt (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab BVerfGE 88, 40 ; 129, 269 ; 130, 1 ; 149, 86 ; 151, 67 ; stRspr). - BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
Auszug aus BVerfG, 04.02.2024 - 2 BvR 944/23
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität (vgl. dazu BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; 112, 50 ; stRspr) nicht gewahrt. - BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11
Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische …
Auszug aus BVerfG, 04.02.2024 - 2 BvR 944/23
Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm gerügten Grundrechte nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise aufgezeigt (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab BVerfGE 88, 40 ; 129, 269 ; 130, 1 ; 149, 86 ; 151, 67 ; stRspr). - BGH, 28.09.2006 - III ZB 89/05
Ansprüche von Strafgefangenen wegen gemeinsamer Unterbringung in einem zu kleinen …
Auszug aus BVerfG, 04.02.2024 - 2 BvR 944/23
Würde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts aber im Verfahren IV-2 StVK 224/22 auch noch die Rechtswidrigkeit des Ausbleibens vollzugsöffnender Maßnahmen im gesamten Zeitraum vom 30. September 2021 bis zum 3. Mai 2022 feststellen, käme dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozess zu (vgl. BGHZ 161, 33 ; BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 -, juris, Rn. 7) und der Beschwerdeführer könnte einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. - BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98
Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung …
- BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87
Private Grundschule
- BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03
Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger …
- BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14
Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als …